Friedensrichteramt

 Im Zivilverfahren werden Streitsachen durch das Privatrecht entschieden. Die Eingaben haben an den Friedensrichter zu erfolgen. Er versucht anlässlich einer Vermittlungsverhandlung zu schlichten und eine Einigung zwischen den Parteien, einen sogenannten Vergleich, zustande zu bringen. Kommt es in einer Streitsache, deren Streitwert der Friedensrichter auf weniger als Fr. 2‘000.-- schätzt nicht zu einer Vermittlung, entscheidet er durch Urteil. Bei höheren Streitwerten wird ein Weisungsschein zur Klage an das Bezirksgericht ausgestellt (ZPO §§ 135 – 158).

Bei Privatstrafverfahren ist ein Vermittlungsversuch vor dem Friedensrichter vorgeschrieben (Art. 182 StPO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Begehungsort, also dort, wo sich die angeblich strafbare Handlung ereignet hat. Es geht um folgende Straftatbestände:

Tätlichkeiten (Art. 126 StGB),

Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 – 177 StGB),

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB).

Das Vermittlungsverfahren ist beim Friedensrichter unter Angabe der Parteien, der Rechtsbegehren und des Sachverhaltes schriftlich oder mündlich einzureichen. Im Zivilprozessverfahren wird damit der Streitgegenstand rechtshängig. Demgegenüber gilt das Sühnebegehren im Privatstrafverfahren nicht als Strafantrag; dieser ist unabhängig vom Sühneverfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Präsidenten des Bezirksgerichts zu stellen.

Die Gemeinde Dottikon ist dem Friedensrichter-Kreis Wohlen (Wohlen, Anglikon, Dottikon) zugeteilt.

Das Friedensrichter-Statthalteramt des Kreises Wohlen (für die Gemeinde Dottikon zuständig) wird vertreten durch:

 

 

Yves Polin

Heuerweg 19

Postfach

5605 Dottikon

Telefon: 056 624 14 00

Mobile: 079 366 78 66

Fax: 056 624 14 00

e-Mail: friedensrichter@polin.ch

 

 

Besprechungstermin nach Vereinbarung.

 

Die Gemeinde Dottikon bietet für Einwohner eine Rechtsauskunftsstelle an. Diese Dienstleistung findet jeweils jeden 1. und 3. Dienstag im Monat, von 18.30 bis 20.00 Uhr im Gemeindehaus Wohlen, Erdgeschoss, statt. Die Kosten betragen Fr. 10.--.